Die Kosten für die Schulung werden u.a. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, als Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels: „Blindenlangstock“, Sozialgesetzbuch V, § 33 Abs. 1 Satz 2.
Es kann als Kostenträger nach SGB XII auch die Sozialhilfe in Frage kommen.
Zuständigkeit als Kostenträger bei:
Als Erstverordnung benötigen Sie eine augenärztliche Verordnung / Rezept über:
Die Beantragung für die Schulung in Orientierung und Mobilität übernehme ich für Sie. Auch die passenden Langstöcke erhalten Sie nach dem Testen verschiedener Modelle über mich.
Bei Fragen dürfen Sie mich jederzeit kontaktieren, ich werde mich schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern.